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1. Gesetzliche Grundlage
§ 12 Abs. 1 Satz 2 LBKG (Landesgesetz über den Brandschutz, die
allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz) / § 117 Landesbeamtengesetz
(LBG)
"Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst endet mit dem vollendeten 63. Lebensjahr. Er endet ab dem 60. Lebensjahr auf Antrag oder früher bei Feststellung der Dienstunfähigkeit.
In der Berufsfeuerwehr endet der Dienst mit dem 60. Lebensjahr.
§ 2 Abs. 4 FwVO (Feuerwehrverordnung RLP)
„Aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können in eine Alters- und Ehrenabteilung übernommen
werden.“
Dies ist eine freie Entscheidung von Mann/Frau und der Feuerwehr.
Richtlinien des Landes für die Alterskameraden gibt es nicht, auch nicht für die Benutzung von Fahrzeugen und
Geräten./td>
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2. Mitgliedschaft in der
Altersabteilung
In die Altersabteilung können also nur Personen aufgenommen werden, welche vorher
aktiv Dienst geleistet haben.
Jetzt besteht keine Verpflichtung mehr zu irgendwelchen Tätigkeiten; was aber einzelnen Arbeiten nicht entgegensteht.
Ziel und Zweck einer Altersabteilung:
- Erfahrungen der Alterskameraden nutzbar machen.
- Kontaktpflege
- Pflege der Kameradschaft
- Dank für die geleisteten Dienste.
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| 3. Mögliche Tätigkeiten (soweit körperlich
geeignet)
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a) mit Zustimmung des Trägers: (wichtig für
den Versicherungsschutz)
- Gerätewartung
- Ausbilgung
- sonstige Tätigkeiten z.B. Hilfe bei Tagen der offenen Tür
- Hilfe bei Einsätzen |
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b) ohne Zustimmung des Trägers:
Gesellige Veranstaltungen
z.B. Wanderungen, Ausflüge, Skatabende, Bunter Nachmittag der Alterskameraden
des KFV usw. |
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c) gemischte Veranstaltungen
Wenn neben geselligen Aufgaben auch Feuerwehraufgaben wahrgenommen werden, muss der Feuerwehranteil wesentlich sein, mindestens 30 %
z.B. Mitwirkung bei Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit mit anschließendem geselligen Beisammensein. (Aussage des MdIS v. 14.9.1994)
Versammlungen zur Vorbereitung von Veranstaltungen u. ä. |
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| 4. Versicherungsschutz
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a) Gesetzliche Versicherungen
Hierzu zählen:
- Unfallversicherung und
- Haftpflichtversicherung
Wenn die Tätigkeit dem Hilfeleistungsunternehmen Feuerwehr dient, also feuerwehrtypische Aufgaben wahrgenommen werden, - s.
Ziff. 3 a. und 3 c - ist gesetzl. Unfallversicherungsschutz gegeben. Darunter fallen dann auch Wegeunfälle.
Anders ausgedrückt vom GUV (heute UK RLP
www.ukrlp.de) am 23. 5. 1995:
„Die Alterskameraden sind bei allen Tätigkeiten versichert, die sie wie die aktiven Feuerwehrleute durchführen. Nicht versichert ist die Teilnahme an geselligen
Veranstaltungen.“
Anmerkung: Die gesetzliche Unfallversicherung kennt keine
Altersgrenze.
Bei den Tätigkeiten verursachte Schäden können Haftpflichtschäden sein und sind beim Träger der Feuerwehr zu melden. |
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b) Versicherungen des
Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz
Die Versicherungen des LFV kommen zum Tragen, soweit die gesetzliche Versicherung nicht greift und zwar für:
- Unfall
- Haftpflicht
- Rechtsschutz
Voraussetzungen sind:
- Mitgliedschaft der Feuerwehr im Kreis-, Stadt- bzw. Regionalfeuerwehrverband.
- Zusätzliche Meldung aller Alterskameraden auf der Mitgliedermeldung
- Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
Einzelheiten können auf den einschlägigen Internetseiten des LFV nachgelesen
werden. Fast alle Feuerwehrverbände berechnen stark ermäßigte Beiträge.
insbesondere: Ermäßigter Beitrag für Fördervereine
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c) Private
Versicherungen
Alle Versicherungen, die ein Alterskamerad abgeschlossen hat oder denen er angehört zum Beispiel:
- Krankenkasse
- Unfallversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Sterbeversicherung usw.
sind zunächst in Anspruch zu nehmen. Leisten Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung nicht, ist die Unfall- bzw. Schadensanzeige unverzüglich an den LFV zu
erstatten.
Hinweis:
Unfall-, Tagegeld- und Sterbeversicherungen können nebeneinander zum Tragen
kommen.
Die anderen Versicherungen schließen sich in der Regel aus. |
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5. Wunsch
Der Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V. wünscht allen Mitgliedern der Alterskameradschaften erholsame Stunden im Kreise ihrer Feuerwehrkameraden.
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Stand: 2012
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