Unterweisung für Einsatzfahrer
Befreiung und Inanspruchnahme von Sonderrechten
Befreiung von Vorschriften, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer
untereinander regeln:
- Vorfahrt
- Beachtung der Lichtzeichenanlage
- Benutzung von Einbahnstraßen in verbotener Richtung
Befreiung von den übrigen Vorschriften der StVO:
- Geschwindigkeit
- Halteverbote
- Parkverbote
- Benutzung gesperrter Wege
|
Die Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer werden nur eingeschränkt,
Verkehrsregeln und Verkehrszeichen werden nicht außer Kraft gesetzt!
|
Die Inanspruchnahme von Sonderrechten bedeutet keine
- Umkehr des Vorfahrtsrechts
- Befreiung von Weisungen durch
Polizeibeamte
- Befreiung von Vorschriften:
- Strafgesetzbuch
- Straßenverkehrsgesetz
- Gefahrgutvorschriften
Grundsätze zur Einschränkung der Befreiung
von den Vorschriften der StVO:
- Sonderrechte dürfen nur unter
gebührender Berücksichtigung der
Öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ausgeübt werden.
- Die Verkehrssicherheit hat Vorrang
gegenüber dem raschen Vorwärtskommen
- Je größer die Abweichung von den
allgemeinen Verkehrsvorschriften ist,
um so größer ist die Pflicht zur
Rücksichtnahme auf das Verhalten der
übrigen Verkehrsteilnehmer.
- Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht
deswegen konkret gefährdet oder gar
geschädigt werden, weil anderen
Menschen geholfen werden soll.
- Gerade bei der Inanspruchnahme von
Sonderrechten darf nicht auf gut
Glück gefahren werden.
- Je bedeutsamer und dringlicher der
Einsatz ist, desto eher ist eine
Herabsetzung der sonst im Verkehr
gebotenen Sorgfalt vertretbar.
Die Grenzen der Befreiung von den Vorschriften der StVO
- Zeitliche Grenze
Das Sonderrecht gebührt nur den
Einsatzkräften des
„ ersten Angriffs“
(mit wenigen Ausnahmen)
- Einsatzspezifische Grenze
Je geringer das zu schützende Gut,
desto geringer ist die Berechtigung
- Übermaßverbot
z.B. Fahren mit erheblich überhöhter
Geschwindigkeit im Innenstadtbereich
|
Zur Menschenrettung sind Sonderrechte
nicht nur erlaubt, sondern geboten.
|
Verhaltensregeln bei der Fahrt mit Sonderrechten:
- Die Inanspruchnahme deutlich
und rechtzeitig kundtun!
- Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen
eine objektive Möglichkeit haben,
sich auf die Situation einzustellen !
- Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen
subjektiv erkannt haben, dass
Sonderrechte in Anspruch genommen
werden !
- Der Sonderrechtsfahrer muss
überzeugt sein, dass die
Verkehrsteilnehmer die Situation
erkannt und sich darauf eingestellt haben.
|
Vertrauensschutz:
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, darf der
Sonderrechtsfahrer darauf vertrauen, dass Ihm freie
Fahrt gewährt wird und dass sich die anderen
Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten.
|
zurück zu
Unterweisung für Einsatzfahrer