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Unterweisung für Einsatzfahrer
Blaues Blinklicht -  § 38 StVO

Blaues Blinklicht

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile gebot ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden , flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Blaues Blinklicht Signalhorn

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“

„Mit dem Einschalten von blauem Blinklicht und Einsatzhorn wird die Inanspruchnahme von Sonderrechten für die übrigen Verkehrsteilnehmer erkennbar“.
Voraussetzung für Fahrt mit Blaulicht und Einsatzhorn ist für die Feuerwehr eine hoheitliche Tätigkeit, die dringend geboten ist !

Blaues Blinklicht

Alleinige Benutzung von blauem Blinklicht:

Blaues Blinklicht allein darf nur benutzt werden:

Auch bei Benutzung von blauem Blinklicht allein ist die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Wegerechts nicht gegeben !

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