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§ 1 Straßenverkehrsordnung (StVO):
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige
Rücksicht.
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt,
gefährdet, oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder
belästigt wird.

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