Referat: |
| Transport gefährlicher Güter |
Die Kennzeichnung gefährlicher Güter beim Transport wird in der GGVSE geregelt.
Zur Kennzeichnung von Versandstücken in Eisenbahnwagen und Containern sind
Gefahrzettel vorgeschrieben.
Außer den Gefahrzetteln befinden sich auf Kesselwagen und Tankcontainern seitlich angebrachte, beschriftete Warntafeln. Werden in Kesselwagen oder Tankcontainern mehrere Stoffe befördert, so befinden sich Gefahrzettel und
Warntafel an beiden Seiten jeder Tankkammer wieder. Diese Regelung gilt auch für leere, aber ungereinigte und nicht entgaste Tanks.
Für die Kennzeichnung der Eisenbahnwaggons gibt es jedoch noch zwei weitere Gefahrzettel für besonders gefährliche Güter.
|
|
|
Tanks mit verflüssigten Gasen sind zusätzlich mit einem 30 cm breiten, orangefarbenen Streifen rund um den Kesselwagen gekennzeichnet.

Wie im Straßenverkehr sind auch bei der Eisenbahn Unfallmerkblätter und Beförderungspapiere vorzuhalten. Diese befinden sich auf der Zuglok oder innerhalb Rangierbahnhöfen beim zuständigen Fahrdienstleiter.