Referat:
Abwehrender Gefahrenschutz

Transport gefährlicher Güter

Kennzeichnung gefährlicher Güter
beim Transport mit der Eisenbahn

Die Kennzeichnung gefährlicher Güter beim Transport wird in der GGVSE geregelt. 

Zur Kennzeichnung von Versandstücken in Eisenbahnwagen und Containern sind Gefahrzettel vorgeschrieben.
Außer den Gefahrzetteln befinden sich auf Kesselwagen und Tankcontainern seitlich angebrachte, beschriftete Warntafeln. Werden in Kesselwagen oder Tankcontainern mehrere Stoffe befördert, so befinden sich Gefahrzettel und Warntafel an beiden Seiten jeder Tankkammer wieder. Diese Regelung gilt auch für leere, aber ungereinigte und nicht entgaste Tanks.

Für die Kennzeichnung der Eisenbahnwaggons gibt es jedoch noch zwei weitere Gefahrzettel für besonders gefährliche Güter.

Gefahrzettel Nr. 13 „Vorsichtig verschieben"
Gefahrzettel Nr. 13 „Vorsichtig verschieben"

Gefahrzettel Nr. 15 „Abstoß- und Auflaufverbot
Gefahrzettel Nr. 15 „Abstoß- und Auflaufverbot

Tanks mit verflüssigten Gasen sind zusätzlich mit einem 30 cm breiten, orangefarbenen Streifen rund um den Kesselwagen gekennzeichnet.

Wie im Straßenverkehr sind auch bei der Eisenbahn Unfallmerkblätter und Beförderungspapiere vorzuhalten. Diese befinden sich auf der Zuglok oder innerhalb Rangierbahnhöfen beim zuständigen Fahrdienstleiter.