Referat: |
| Transport gefährlicher Güter |
Gefahrklasseneigenschaften
Klasse 3

Entzündbare flüssige Stoffe
Die Klasse 3 umfasst Stoffe, die bei einer Temperatur von höchstens 20 °C flüssig sind und einen Flammpunkt von höchstens 61 °C haben. Dieselkraftstoff und Heizöl mit einem Flammpunkt über 61 °C sind jedoch weiterhin Stoffe der Klasse 3.
Der Flammpunkt gibt an, bei welcher Temperatur einer Flüssigkeit gerade soviel brennbare Dämpfe entwickelt werden, dass dieses Dampf-Luft-Gemisch bei Annäherung einer geeigneten Zündquelle zum Aufflammen gebracht wird.
Außer dem Flammpunkt einer Flüssigkeit ist weiterhin die Zündtemperatur von Bedeutung, da nach ihr die Temperaturklasseneinteilung explosionsgeschützter Geräte erfolgt.
Die Zündtemperatur einer explosionsfähigen Atmosphäre ist die niedrigste Temperatur einer erwärmten Wand, welche die am leichtesten entzündbare Gemischkonzentration entzünden kann. Beim Einsatz mit brennbaren Flüssigkeiten dürfen nur explosionsgeschützte Geräte mit einer für den Stoff geeigneten Temperaturklasse eingesetzt werden.
Maßnahmen:
Einsatzkräfte dürfen sich im Gefahrenbereich nur mit geeignetem Atem- und Körperschutz aufhalten. Dabei
muss eine Entzündungsgefahr durch Beseitigen aller Zündquellen, dem Einsatz explosionsgeschützter bzw. nicht
funkenreißender Materialien und ggf. Einschäumen der Einsatzstelle auf jeden Fall verhindert werden. Um bei einer möglichen Entzündung rasch handeln zu können, sind frühzeitig geeignete Brandschutzmaßnahmen vorzubereiten.
Eine Ausbreitung der Flüssigkeit in die Umwelt muss unbedingt verhindert werden. Dies kann z. B. durch Eindeichen der Flüssigkeit mit Erdreich, Auffangen oder durch Abdichten der Leckage verhindert werden. Da die Dämpfe aller brennbaren Flüssigkeiten schwerer sind als Luft, müssen Kanalisation, Schächte und tiefergelegene Räume gegen Eindringen gesichert werden.
Im Brandfalle müssen Behälter, die brennbare Flüssigkeiten enthalten sowie deren Umgebung unverzüglich gekühlt werden. Wird Schaum als Löschmittel angewendet, ist darauf zu achten,
dass für polare Flüssigkeiten wie z. B. Alkohole oder Aceton alkoholbeständiges Schaummittel erforderlich ist.
Beim Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten muss eine elektrostatische Aufladung verhindert werden, daher sind Erdungsmaßnahmen erforderlich. Auch durch die Aufnahme brennbarer Flüssigkeiten mit Bindemitteln (Oberflächenvergrößerung) steigt die Entzündungsgefahr.

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