Referat:
Musik

Termine Musikzüge in Rheinland-Pfalz GEMA

Richtlinien für musiktreibende Züge der Feuerwehren im DFV

1. Musiktreibende Züge

1.1 Musiktreibende Züge der Feuerwehren sind Züge, die auf Beschluss der Mitgliederversammlung und mit Zustimmung des Trägers innerhalb einer Feuerwehr gebildet worden sind; sie sind z.B. wie ein Löschzug zu betrachten.
Musiktreibende Züge sind Bestandteil der jeweiligen Feuerwehr; sie sind nicht selbständig. Die Musiker sind Mitglieder dieser Feuerwehr.

1.2 Musiktreibende Züge können auch innerhalb einer Verbandsebene der Feuerwehren aufgestellt werden. Träger sind dann die jeweiligen Feuerwehrverbände. Die Angehörigen dieser musiktreibenden Züge bleiben Mitglieder ihrer Standortfeuerwehren und können für die Verbandsarbeit vom zuständigen Leiter der Feuerwehr abgestellt werden.

2. Bezeichnung
Die musiktreibenden Züge führen neben dem Namen der Feuerwehr bzw. des Verbandes z.B. die Bezeichnung Musik-, Spielmanns- oder Fanfarenzug. Dieser Bezeichnung kann der Name der Standorteinheit hinzugefügt werden.

3. Einteilung nach Sachgebieten
Die Besetzungsform gliedert sich in folgenden Gruppen:

3.1 Spielmannsmusik

Gruppe 1 Trommlercorps (Drumband ohne Bläser) 
auch in Verbindung mit Stabspielen

Gruppe 2 Trommler- und Pfeifercorps
Spielmannszüge mit klappenlosen Flöten und Schlaginstrumenten jeglicher Art

Gruppe 3 Trommler- und Pfeifercorps
Spielmannszüge mit Klappenflöten und Schlaginstrumenten jeglicher Art

Gruppe 4 Fanfarencorps und Hörnercorps
mit ventillosen Instrumenten sowie Schlaginstrumenten

Gruppe 5 Kombiniertes Fanfarencorps, Hörner oder Spielmannsflöten mit ventillosen Fanfaren, klappenlosen Flöten sowie Schlaginstrumenten aller Art

Gruppe 6 Kombiniertes Corps
mit ventillosen Fanfaren und Hörnern, Klappenflöten und Schlaginstrumenten aller Art

Gruppe 7 Spielgruppen
Instrumentalbesetzungen aus den Wertungsgruppen 1-6, auch mit Ventilinstrumenten und im Zusammenspiel mit Blasorchestern (einschließlich Schalmeien)

3.2 Blasmusik

Gruppe 8 Blasorchester in Harmoniebesetzung
(Blechbläser, Holzbläser, Schlagwerk)

Gruppe 9 Blasorchester in Blechbesetzung
(Blechbläser, Saxophone, Schlagwerk)

Gruppe 10 Big-Bands

4. Führung der musiktreibenden Züge
Der Führer eines musiktreibenden Zuges der Feuerwehr sollte den Zugführern der Feuerwehr gleichstehen. Er ist Ansprechpartner für die Mitglieder dieses Zuges. Die Dienstbezeichnung ist z.B. Musikzugführer, Spielmannszugführer, Fanfarenzugführer. Er untersteht dem jeweiligen Leiter der Feuerwehr und sollte dem Führungsgremium der Feuerwehr bzw. des Verbandes angehören.

Er zeichnet für folgende Aufgaben verantwortlich:
a) organisatorische Leitung
b) Verbandsarbeit (für Musik)
c) musikalische Leitung
d) musikalische Ausbildung.
Die unter b), c) und d) genannten Aufgaben können auf andere Personen delegiert werden.

5. Dienstkleidung

5.1 Die Angehörigen der musiktreibenden Züge tragen einheitliche Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen und Funktionsabzeichen nach der Dienstbekleidungsvorschrift für die Feuerwehren des jeweiligen Bundeslandes. Funktionsabzeichen können gemäss Länderregelung getragen werden.

6. Aufgabe

6.1 Aufgabe der musiktreibenden Züge ist in erster Linie den Musikbedarf bei dienstlichen Anlässen der Feuerwehr zu gewährleisten.
Die musiktreibenden Züge der Feuerwehr sind berechtigt, auch bei anderen Veranstaltungen Musik zu stellen.

6.2 Der Einsatz erfolgt im Einvernehmen mit dem Leiter der Feuerwehr. Bei auf Verbandsebene organisierten musiktreibenden Zügen erfolgt der Einsatz im Einvernehmen mit dem jeweils Zuständigen des Verbandes (z.B. Kreis-, Bezirks-, Landes oder Bundesstabführer).

7. Unfallversicherungsschutz, GEMA, Steuern
Diese Punkte richten sich nach den gültigen Regelungen und bestehenden Verträgen.

8. Organisationsform
Zur fachlichen und organisatorischen Betreuung der musiktreibenden Züge der Feuerwehren wird auf den jeweiligen Verbandsebenen ein Sachbearbeiter eingesetzt.

8.1 Der Sachbearbeiter trägt die Bezeichnung
auf Kreisebene: Kreisstabführer 
auf Bezirksebene: Bezirksstabführer 
auf Landesebene: Landesstabführer 
auf Bundesebene: Bundesstabführer.

8.2 Die Bestellung der Sachbearbeiter erfolgt:

8.2.1 Der Kreisstabführer und sein Stellvertreter wird auf Vorschlag der Delegierten der im Kreisfeuerwehrverband organisierten Musikgruppen vom Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes berufen.

8.2.2 Der Bezirksstabführer und sein Stellvertreter wird auf Vorschlag der im Bezirk organisierten Kreisstabführer vom hierfür zuständigen Verbandsvorsitzenden berufen.

8.2.3 Der Landesstabführer und sein Stellvertreter wird auf Vorschlag der im Landesfeuerwehrverband tätigen Kreis- und Bezirksstabführer vom Vorsitzenden des Landesfeuerwehrverbands berufen.

8.2.4 Der Bundesstabführer wird in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des DFV-Fachausschusses "Musik" vom Präsidenten berufen.

8.2.5 Der Zeitraum der Berufung erfolgt nach den Richtlinien der jeweiligen Verbände.

8.3 Der Sachbearbeiter sollte zu den Sitzungen der jeweiligen Organe der Feuerwehrverbände hinzugezogen werden. Die Teilnahme wird durch die jeweilige Geschäftsordnung, gereift.

8.4 Die Aufgaben des Sachbearbeiters sind u.a.:

8.4.1 Erfassung der musiktreibenden Züge in der Feuerwehr auf der jeweiligen Verbandsebene.

8.4.2 Betreuung der Züge und Herstellung eines Informationsflusses.

8.4.3 Vertretung der Interessen der musiktreibenden Züge und deren Angehörigen gegenüber dem Verbandsorgan und Fremdgremien.

8.4.4 Organisation von Zusammenkünften, Dienstbesprechungen, Ausbildung und Veranstaltungen.

8.4.5 Organisation von Wertungsspielen.

8.4.6 Öffentlichkeitsarbeit.

8.5 Die Sachbearbeiter bilden auf der jeweiligen Verbandsebene einen Fachbereich "Musik". Die Organisationsform richtet sich nach den Festlegungen der jeweiligen V