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Muster-Feuerwehr-Dienstordnung
der Gemeinde/Verbandsgemeinde __________________
In Ausführung der §§ 3, 12, 13, 14 und 25 LBKG sowie der FwVO und den UVV wird zur Erreichung eines ordnungsgemäßen und sicheren Betriebs der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde/Verbandsgemeinde ..................................... diese Dienstordnung erlassen.
1. Aufnahme in die Feuerwehr
Die Aufnahme in die Feuerwehr ist schriftlich bei
dem örtlichen Wehrführer zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
Bürgermeister auf Vorschlag des Wehrführers im Benehmen mit dem
Ortsbürgermeister. Die Verpflichtung erfolgt durch den Bürgermeister.
Die Mitgliedschaft ist dem Arbeitgeber mitzuteilen.
2. Entpflichtung
Der Antrag auf Entpflichtung ist schriftlich über den Wehrführer beim Bürgermeister zu beantragen. Über die Entpflichtung entscheidet der Bürgermeister Die gesamte persönliche Ausrüstung ist beim Wehrführer oder der zu benennen Stelle gegen Empfangsbestätigung in sauberem Zustand abzugeben
3. Kameradschaft
Der Einsatz kann nur gewährleistet werden, wenn
das gesamte Verhalten von vorbildlicher Kameradschaft geprägt ist.
Unkameradschaftliches Verhalten kann zum Ausschluss führen.
Bei öffentlichen Auftritten präsentiert sich die Wehr in tadelloser Form.
4. Verhalten außer Dienst
Der/Die freiwillige Feuerwehrmann/Frau sollen
sich auch außer Dienst der Ehre würdig erweisen, Angehöriger einer Feuerwehr zu
sein.
Der/Die Feuerwehrmann/Frau hat eine Vorbildfunktion und soll die im
Feuerwehrdienst erworbenen Kenntnisse im Beruf und in der Familie beratend bzw.
aktiv nutzen, um den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe auch innerhalb der
Bevölkerung zu verbessern.
5. Ausbildung
Der Übungs- und Dienstplan ist vom Wehrführer zu
Beginn eines Jahres aufzustellen und dem Wehrleiter zur Gegenzeichnung
vorzulegen. Änderungen und Ergänzungen sind mit dem Wehrleiter abzustimmen.
Die Ausbildungsveranstaltungen (Übungen, Unterricht, Vorträge pp.) sind von dem
Wehrführer unter Einbeziehung der Führungskräfte sorgfältig zu planen und
rechtzeitig bekannt zu geben. Die Vorbereitung und Durchführung einer
Einzelveranstaltung ist von einer Führungskraft eigenverantwortlich oder
federführend zu übernehmen.
Der pünktliche Besuch aller Ausbildungsveranstaltungen ist Pflicht jedes
Feuerwehrangehörigen. Bei Verhinderung hat er sich beim Wehrführer abzumelden.
Die Verpflichtung zum Feuerwehrdienst beinhaltet auch die Bereitschaft zur
Ausbildung. Dazu hat sich jedes Feuerwehrmitglied, soweit es in seinen Kräften
steht, um eine gründliche und umfassende Ausbildung zu bemühen. Hierfür sind
insbesondere die über die Standortebene hinaus angebotenen Lehrgänge für:
Grundausbildung
Maschinist
Atemschutz
Sprechfunker
evtl. weitere Sonderlehrgänge
Truppführer
und Fortbildungsveranstaltungen
zu besuchen.
6. Einsätze
Bei Alarm hat sich jeder Feuerwehrangehörige
sofort und auf dem schnellsten Weg zum Feuerwehrhaus zu begeben. Die ausgegebene
persönliche Schutzausrüstung ist anzulegen.
Die ausgegebenen Funkmeldeempfänger sind ständig zu tragen oder in Hörweite
sicher abzustellen.
7. Aktiver Dienst
Jedes Feuerwehrmitglied hat an allen im
Dienstplan festgelegten und zusätzlichen Tätigkeiten teilzunehmen, soweit keine
gesundheitlichen oder schwerwiegenden arbeitsrechtlichen oder privaten Gründe
entgegenstehen.
Vorübergehende körperliche Beeinträchtigen, welche keine Dienstunfähigkeit
darstellen, sind vor Aufnahme des Dienstes dem Wehrführer mitzuteilen. Dieser
entscheidet über eine zumutbare Verwendung.
Ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit bedeutet gleichzeitig
Feuerwehrdienstunfähigkeit. Während dieser Zeit darf kein Dienst verrichtet
werden.
Eine Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit ist dem Wehrführer unverzüglich
mitzuteilen. Über die weitere Verwendung im aktiven Dienst entscheidet der
Wehrleiter ggfls. nach Beratung durch einen Feuerwehrarzt oder einem mit den
Aufgaben der Feuerwehr betrauten Arzt.
Es ist eine Mitgliedschaft möglichst bis zur Altersgrenze gewünscht. Bei
Wohnungswechsel sollte die Mitgliedschaft in der Feuerwehreinheit des neuen
Wohnortes fortgesetzt werden.
8. Unfälle und Schäden
Unfälle im Feuerwehr-Dienst und Wegeunfälle sind
unverzüglich dem Wehrführer zu melden. Dieser veranlasst die notwendige
medizinische Versorgung, und regelt die Weiterleitung der Unfallmeldung an die
zuständige Verwaltung.
Sachschäden beim Feuerwehrmitglied oder einem Dritten sind ebenfalls dem
Wehrführer unverzüglich zu melden. Dieser veranlasst die unverzügliche
Information der Verwaltung, welcher über die weiteren Maßnahmen entscheidet.
Bei Unfällen und Schäden sind möglichst sofort Zeugen beizuziehen.
In das zu führende Verbandsbuch sind alle Verletzungen und besondere
Vorkommnisse wie Zeckenbiss, Kontakt mit Infizierten (z.B. HIV, Hepatitis usw.)
einzutragen und vom Wehrführer gegenzuzeichnen.
9. Fahren von Fahrzeugen
Die Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen sind für die
Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften und die Sicherheit der Insassen
verantwortlich.
Bei Einsatzfahrten gilt der Grundsatz: „Ankommen geht vor Schnelligkeit.“
10. Einsatzleitung
Die Einsatzleitung obliegt in Abwesenheit des
Bürgermeisters einem Beauftragten. Als Beauftragte im Sinne des § 25 Abs. 1 LBKG
sind hiermit benannt:
1. der Wehrleiter
2. der Wehrführer
3. der dienstälteste Führer oder Unterführer
4. oder ihre Stellvertreter
5. der dienstranghöchste und -älteste Feuerwehrmann.
Bei Eintreffen eines ranghöheren Beauftragten kann dieser die Einsatzleitung
übernehmen. Die Übernahme ist durch eindeutige Erklärungen und Bestätigung zu
vollziehen.
11. Unfallverhütungsvorschriften
Im Feuerwehrdienst sind die
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zu beachten.
Alle Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstung sind nach den UVV zu prüfen, zu warten und
instand zu halten. Die einzelnen Aufgaben ergeben sich u. a. aus den Prüfbüchern
und Prüfkarteien.
Die durchgeführten Prüfungen werden durch Führen der Prüfkarteien nachgewiesen,
welche im Feuerwehrhaus unter Verschluss aufzubewahren sind. Die Prüfkarteien
sind dem Wehrführer nach jedem Vierteljahr zur Gegenzeichnung vorzulegen.
12. Prüfung, Wartung und Instandhaltung
In jeder Feuerwehr ist ein verantwortlicher
Gerätewart zu bestellen.
Die Prüfung, Wartung und Instandhaltung hat das Ziel, die jederzeitige
Einsatzfähigkeit von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung der Feuerwehr
zuverlässig zu gewährleisten. Nicht behobene Mängel sind unverzüglich über den
Wehrführer an die Verwaltung zu melden.
Bei den Fahrzeugen umfasst die Wartung die Verkehrs- und Betriebssicherheit.
Die Prüfungen nach § 29 StVZO und die Abgassonderuntersuchungen sind von dem
Gerätewart rechtzeitig zu veranlassen.
Bei der Wartung der Geräte sind die Anweisungen der Hersteller zu beachten. Über
die Wartungsarbeiten sind Aufzeichnungen regelmäßig zu führen. Die
Aufzeichnungen sind dem Wehrführer zur Unterschrift vorzulegen.
Kleinere Instandsetzungsarbeiten werden nach Möglichkeit von den Gerätewarten,
ggfls. in Zusammenarbeit mit sachkundigen Feuerwehrangehörigen, in Eigenregie
durchgeführt.
Notwendige Aufträge an Privatfirmen sind mit der Verwaltung abzustimmen.
13. Herstellen der Einsatzbereitschaft
Nach Einsätzen und Übungen ist die
Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstung von dem Einsatzpersonal
sofort wieder herzustellen. Nach jedem Einsatz sind Fahrzeuge, Pumpen, Aggregate
und Reservekanister voll aufzutanken.
Für die Durchführung trägt der jeweilige Gruppenführer die Verantwortung. Der
Gruppenführer meldet dem Wehrführer die Wiederherstellung der
Einsatzbereitschaft.
Nach Brand- und Gefahrstoffeinsätzen sind die Fahrzeuge und eingesetzten Geräte
mit reichlich Wasser abzusprühen (Dekontamination).
Nach größeren Fahrten sind die Fahrzeuge vor Einstellung im Gerätehaus
aufzutanken. Nach mehreren Kurzfahrten ist spätestens bei ¼ Treibstoffverbrauch
wieder aufzutanken.
14. Zentrale Gerätewartung
Soweit dem zentralen Gerätewart der
Verbandsgemeinde Prüfungs- und Wartungsarbeiten übertragen sind, entfallen diese
(einschl. Prüfkartei) für die Gerätewarte der Feuerwehren, jedoch ist der
zentrale Gerätewart zu unterstützen.
Die Schlauchwasch- und Trocknungsanlage, der Atemschutzpflegeraum, die
Waschhalle und die Werkstatt beim Hauptstützpunkt können mitgenutzt werden. Dies
bedarf der Absprache mit dem Gerätewart bzw. Hausmeister. Massenverbrauchsgüter
(z. B. Motorenöl, Kühlflüssigkeit usw.) sind nur noch über diese Stelle zu
beziehen.
15. Persönliche Ausrüstung
Für die ausgegebenen Schutzausrüstung und Dienstbekleidung ist jeder Feuerwehrangehörige selbst verantwortlich. Nach Einsätzen ist bei Bedarf eine geeignete Reinigung zu veranlassen.
16. Verleihen von Geräten
Das Verleihen von Geräten ist generell nicht
erwünscht und bedarf der Einzelgenehmigung durch den Wehrführer, bei
feuerwehrfremder Nutzung durch den Wehrleiter.
Die verliehenen Geräte sind in einem offenen Verzeichnis in der Fahrzeughalle zu
führen und die Rückgabe innerhalb der festgesetzten Zeit durch Gerätewart und
Wehrführer zu überwachen.
17. Bedarfsplanung von Ausrüstung und Gerät
Nicht mehr einsetzbare Ausrüstung und Geräte sind
der Verwaltung bald möglichst schriftlich mit Begründung zu melden. Bei dringend
notwendigem Ersatz ist dies besonders darzulegen.
Neue Ausrüstung und Geräten sind vor Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes
schriftlich bei der Verwaltung anzufordern. Der Jahresbedarf ist auf Anforderung
schriftlich mitzuteilen.
18. Schlussbestimmung
Die Dienstanweisung ist im Feuerwehrgerätehaus
auszuhängen und die Feuerwehr über den Inhalt zu informieren.
Bei Neuaufnahme ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
Die Dienstanweisung tritt am .................... in Kraft.
........................., den ......................
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Bürgermeister
Wehrleiter