Referat:
Soziales - Versicherung

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Muster-Feuerwehr-Dienstordnung
der Gemeinde/Verbandsgemeinde __________________

In Ausführung der §§ 3, 12, 13, 14 und 25 LBKG sowie der FwVO und den UVV wird zur Erreichung eines ordnungsgemäßen und sicheren Betriebs der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde/Verbandsgemeinde ..................................... diese Dienstordnung erlassen.

1. Aufnahme in die Feuerwehr

Die Aufnahme in die Feuerwehr ist schriftlich bei dem örtlichen Wehrführer zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Bürgermeister auf Vorschlag des Wehrführers im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister. Die Verpflichtung erfolgt durch den Bürgermeister.

Die Mitgliedschaft ist dem Arbeitgeber mitzuteilen.

2. Entpflichtung

Der Antrag auf Entpflichtung ist schriftlich über den Wehrführer beim Bürgermeister zu beantragen. Über die Entpflichtung entscheidet der Bürgermeister Die gesamte persönliche Ausrüstung ist beim Wehrführer oder der zu benennen Stelle gegen Empfangsbestätigung in sauberem Zustand abzugeben

3. Kameradschaft

Der Einsatz kann nur gewährleistet werden, wenn das gesamte Verhalten von vorbildlicher Kameradschaft geprägt ist.

Unkameradschaftliches Verhalten kann zum Ausschluss führen.

Bei öffentlichen Auftritten präsentiert sich die Wehr in tadelloser Form.

4. Verhalten außer Dienst

Der/Die freiwillige Feuerwehrmann/Frau sollen sich auch außer Dienst der Ehre würdig erweisen, Angehöriger einer Feuerwehr zu sein.

Der/Die Feuerwehrmann/Frau hat eine Vorbildfunktion und soll die im Feuerwehrdienst erworbenen Kenntnisse im Beruf und in der Familie beratend bzw. aktiv nutzen, um den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe auch innerhalb der Bevölkerung zu verbessern.

5. Ausbildung

Der Übungs- und Dienstplan ist vom Wehrführer zu Beginn eines Jahres aufzustellen und dem Wehrleiter zur Gegenzeichnung vorzulegen. Änderungen und Ergänzungen sind mit dem Wehrleiter abzustimmen.

Die Ausbildungsveranstaltungen (Übungen, Unterricht, Vorträge pp.) sind von dem Wehrführer unter Einbeziehung der Führungskräfte sorgfältig zu planen und rechtzeitig bekannt zu geben. Die Vorbereitung und Durchführung einer Einzelveranstaltung ist von einer Führungskraft eigenverantwortlich oder federführend zu übernehmen.

Der pünktliche Besuch aller Ausbildungsveranstaltungen ist Pflicht jedes Feuerwehrangehörigen. Bei Verhinderung hat er sich beim Wehrführer abzumelden.

Die Verpflichtung zum Feuerwehrdienst beinhaltet auch die Bereitschaft zur Ausbildung. Dazu hat sich jedes Feuerwehrmitglied, soweit es in seinen Kräften steht, um eine gründliche und umfassende Ausbildung zu bemühen. Hierfür sind insbesondere die über die Standortebene hinaus angebotenen Lehrgänge für:
Grundausbildung
Maschinist
Atemschutz
Sprechfunker
evtl. weitere Sonderlehrgänge
Truppführer
und Fortbildungsveranstaltungen
zu besuchen.

6. Einsätze

Bei Alarm hat sich jeder Feuerwehrangehörige sofort und auf dem schnellsten Weg zum Feuerwehrhaus zu begeben. Die ausgegebene persönliche Schutzausrüstung ist anzulegen.

Die ausgegebenen Funkmeldeempfänger sind ständig zu tragen oder in Hörweite sicher abzustellen.

7. Aktiver Dienst

Jedes Feuerwehrmitglied hat an allen im Dienstplan festgelegten und zusätzlichen Tätigkeiten teilzunehmen, soweit keine gesundheitlichen oder schwerwiegenden arbeitsrechtlichen oder privaten Gründe entgegenstehen.

Vorübergehende körperliche Beeinträchtigen, welche keine Dienstunfähigkeit darstellen, sind vor Aufnahme des Dienstes dem Wehrführer mitzuteilen. Dieser entscheidet über eine zumutbare Verwendung.

Ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit bedeutet gleichzeitig Feuerwehrdienstunfähigkeit. Während dieser Zeit darf kein Dienst verrichtet werden.

Eine Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit ist dem Wehrführer unverzüglich mitzuteilen. Über die weitere Verwendung im aktiven Dienst entscheidet der Wehrleiter ggfls. nach Beratung durch einen Feuerwehrarzt oder einem mit den Aufgaben der Feuerwehr betrauten Arzt.

Es ist eine Mitgliedschaft möglichst bis zur Altersgrenze gewünscht. Bei Wohnungswechsel sollte die Mitgliedschaft in der Feuerwehreinheit des neuen Wohnortes fortgesetzt werden.

8. Unfälle und Schäden

Unfälle im Feuerwehr-Dienst und Wegeunfälle sind unverzüglich dem Wehrführer zu melden. Dieser veranlasst die notwendige medizinische Versorgung, und regelt die Weiterleitung der Unfallmeldung an die zuständige Verwaltung.

Sachschäden beim Feuerwehrmitglied oder einem Dritten sind ebenfalls dem Wehrführer unverzüglich zu melden. Dieser veranlasst die unverzügliche Information der Verwaltung, welcher über die weiteren Maßnahmen entscheidet.

Bei Unfällen und Schäden sind möglichst sofort Zeugen beizuziehen.

In das zu führende Verbandsbuch sind alle Verletzungen und besondere Vorkommnisse wie Zeckenbiss, Kontakt mit Infizierten (z.B. HIV, Hepatitis usw.) einzutragen und vom Wehrführer gegenzuzeichnen.

9. Fahren von Fahrzeugen

Die Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen sind für die Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften und die Sicherheit der Insassen verantwortlich.
Bei Einsatzfahrten gilt der Grundsatz: „Ankommen geht vor Schnelligkeit.

10. Einsatzleitung

Die Einsatzleitung obliegt in Abwesenheit des Bürgermeisters einem Beauftragten. Als Beauftragte im Sinne des § 25 Abs. 1 LBKG sind hiermit benannt:
1. der Wehrleiter
2. der Wehrführer
3. der dienstälteste Führer oder Unterführer
4. oder ihre Stellvertreter
5. der dienstranghöchste und -älteste Feuerwehrmann.

Bei Eintreffen eines ranghöheren Beauftragten kann dieser die Einsatzleitung übernehmen. Die Übernahme ist durch eindeutige Erklärungen und Bestätigung zu vollziehen.

11. Unfallverhütungsvorschriften

Im Feuerwehrdienst sind die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zu beachten.

Alle Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstung sind nach den UVV zu prüfen, zu warten und instand zu halten. Die einzelnen Aufgaben ergeben sich u. a. aus den Prüfbüchern und Prüfkarteien.

Die durchgeführten Prüfungen werden durch Führen der Prüfkarteien nachgewiesen, welche im Feuerwehrhaus unter Verschluss aufzubewahren sind. Die Prüfkarteien sind dem Wehrführer nach jedem Vierteljahr zur Gegenzeichnung vorzulegen.

12. Prüfung, Wartung und Instandhaltung

In jeder Feuerwehr ist ein verantwortlicher Gerätewart zu bestellen.

Die Prüfung, Wartung und Instandhaltung hat das Ziel, die jederzeitige Einsatzfähigkeit von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung der Feuerwehr zuverlässig zu gewährleisten. Nicht behobene Mängel sind unverzüglich über den Wehrführer an die Verwaltung zu melden.

Bei den Fahrzeugen umfasst die Wartung die Verkehrs- und Betriebssicherheit.
Die Prüfungen nach § 29 StVZO und die Abgassonderuntersuchungen sind von dem Gerätewart rechtzeitig zu veranlassen.

Bei der Wartung der Geräte sind die Anweisungen der Hersteller zu beachten. Über die Wartungsarbeiten sind Aufzeichnungen regelmäßig zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Wehrführer zur Unterschrift vorzulegen.

Kleinere Instandsetzungsarbeiten werden nach Möglichkeit von den Gerätewarten, ggfls. in Zusammenarbeit mit sachkundigen Feuerwehrangehörigen, in Eigenregie durchgeführt.

Notwendige Aufträge an Privatfirmen sind mit der Verwaltung abzustimmen.

13. Herstellen der Einsatzbereitschaft

Nach Einsätzen und Übungen ist die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstung von dem Einsatzpersonal sofort wieder herzustellen. Nach jedem Einsatz sind Fahrzeuge, Pumpen, Aggregate und Reservekanister voll aufzutanken.

Für die Durchführung trägt der jeweilige Gruppenführer die Verantwortung. Der Gruppenführer meldet dem Wehrführer die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.

Nach Brand- und Gefahrstoffeinsätzen sind die Fahrzeuge und eingesetzten Geräte mit reichlich Wasser abzusprühen (Dekontamination).

Nach größeren Fahrten sind die Fahrzeuge vor Einstellung im Gerätehaus aufzutanken. Nach mehreren Kurzfahrten ist spätestens bei ¼ Treibstoffverbrauch wieder aufzutanken.

14. Zentrale Gerätewartung

Soweit dem zentralen Gerätewart der Verbandsgemeinde Prüfungs- und Wartungsarbeiten übertragen sind, entfallen diese (einschl. Prüfkartei) für die Gerätewarte der Feuerwehren, jedoch ist der zentrale Gerätewart zu unterstützen.

Die Schlauchwasch- und Trocknungsanlage, der Atemschutzpflegeraum, die Waschhalle und die Werkstatt beim Hauptstützpunkt können mitgenutzt werden. Dies bedarf der Absprache mit dem Gerätewart bzw. Hausmeister. Massenverbrauchsgüter (z. B. Motorenöl, Kühlflüssigkeit usw.) sind nur noch über diese Stelle zu beziehen.

15. Persönliche Ausrüstung

Für die ausgegebenen Schutzausrüstung und Dienstbekleidung ist jeder Feuerwehrangehörige selbst verantwortlich. Nach Einsätzen ist bei Bedarf eine geeignete Reinigung zu veranlassen.

16. Verleihen von Geräten

Das Verleihen von Geräten ist generell nicht erwünscht und bedarf der Einzelgenehmigung durch den Wehrführer, bei feuerwehrfremder Nutzung durch den Wehrleiter.

Die verliehenen Geräte sind in einem offenen Verzeichnis in der Fahrzeughalle zu führen und die Rückgabe innerhalb der festgesetzten Zeit durch Gerätewart und Wehrführer zu überwachen.

17. Bedarfsplanung von Ausrüstung und Gerät

Nicht mehr einsetzbare Ausrüstung und Geräte sind der Verwaltung bald möglichst schriftlich mit Begründung zu melden. Bei dringend notwendigem Ersatz ist dies besonders darzulegen.

Neue Ausrüstung und Geräten sind vor Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes schriftlich bei der Verwaltung anzufordern. Der Jahresbedarf ist auf Anforderung schriftlich mitzuteilen.

18. Schlussbestimmung

Die Dienstanweisung ist im Feuerwehrgerätehaus auszuhängen und die Feuerwehr über den Inhalt zu informieren.

Bei Neuaufnahme ist eine Ausfertigung auszuhändigen.

Die Dienstanweisung tritt am .................... in Kraft.

........................., den ......................

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Bürgermeister                     Wehrleiter