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Referat: | |||
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Diese Freistellung ist die logische Folgerung aus der Verpflichtung des § 13 Abs. 1 LBKG
(Link
zum LBKG).
Hiernach müssen die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teilnehmen. Diese Verpflichtung geht weit über die Pflichten aller anderen Ehrenämter der Gemeinde z. B. Ratsmitglieder hinaus. Aber nur so lässt sich die Sicherheit in der Gemeinde für den abwehrenden Brandschutz und die Allgemeine Hilfe gewährleisten.
Dieser gravierende Eingriff in die privaten Verhältnisse wird vielfach von den Gemeinden, Betrieben aber auch von Feuerwehrleuten unterschätzt. Nur so ist es zu erklären, das es immer wieder zu Problemen bei den Freistellungen und den daraus resultierenden Ersatzleistungen kommt.
Das Ministerium des Inneren und für Sport RLP (MdIS) hat einen
herausgeben. Neben den Beschäftigten bei Behörden kann er auch als Kommentar für die Privatwirtschaft genutzt werden. Auf die abweichenden Regelungen für Beamte wird ebenfalls eingegangen.
Außerdem hat das MdIS noch eine Empfehlung für die Freistellung aller Ehrenamtlichen in RLP mit Stand Mai 2007 herausgegeben. Sie gilt für die anderen ehrenamtlich Tätigen in RLP z. B. Jugendarbeit. Diese Empfehlung ist daher interessant für die Betreuer der Jugendfeuerwehren und ihrer Vorbereitungsgruppen. (Siehe hierzu: Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit ) Diese allgemeine Empfehlung ist wegen der Spezialregelung im LBKG auf die aktive Feuerwehren nicht anwendbar.
Die früher veröffentlichen Erlasse:
sind durch die Erweiterung des § 13 LBKG über die Freistellung und den Lohnersatz gegenstandslos geworden.
Referat Soziales-Versicherung im LFV RLP
Juli 2008