Referat:
Soziales - Versicherung

Fördervereine Soziales Versicherungen Schadensanmeldung

Unterschiede im Vereinsrecht

  rechtsfähiger Verein nicht rechtsfähiger Verein
Rechtsgrundlage: §§ 21 ff BGB frei nach Art.9 GG,
analoge Anwendung der §§ 21 ff BGB zu empfehlen.
Rechtsform juristische Person des bürgerlichen Rechts keine Rechtsperson sondern
körperschaftlich organisiert
vermögensrechtlich voll rechtsfähig 
z.B. Kaufverträge, Darlehensverträge, Grunderwerb
nicht rechtsfähig
Eigentum ist Gesamthandvermögen der Mitglieder analog §§ 718, 719 BGB
Gründung mind. 7 Mitglieder keine Mindestzahl
Satzung nach § 25 BGB zu erstellen.
gemeinnützig
Verein muss Anforderung des Steuerrechts beachten
empfehlenswert
gemeinnützig
Verein muss Anforderung des Steuerrechts beachten
Rechtsfähigkeit wird mit der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht erlangt; danach ist Zusatz "e.V." zu führen. kann nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein; nicht aktiv legitimiert aber passiv legitimiert dann Stellung wie "e.V.", § 50 Abs.2 ZPO. 
Grundbuch  Verein kann eingetragen werden nur als Berechtigte können die Mitglieder eingetragen werden.
Erlöschen durch Entziehung, Verzicht, Verlust Löschen im Vereinsregister bei Amtsgericht durch Entziehung, Verzicht, Verlust aber ohne Amtsgericht
Vorstand eine oder mehrere Personen § 26 BGB eine oder mehrere Personen § 26 BGB
Haftung Verein haftet mit seinem Vermögen für Handlungen des Vorstandes § 31 BGB Der Handelnde haftet neben Verein persönlich nach § 54 S. 2 BGB mit seinem Vermögen. Persönliche Haftung gilt unabhängig ob Vollmacht vorlag, sowohl für den Vor- stand wie für den ohne Vertretungsbefugnis Handelnden. Haftung aus § 54 S. 2 verdrängt § 179 BGB. Der Vorstand als Beschlussorgan und die Mitglieder des Vereins haften nicht.
Gesetz und Formalie Antrag auf Eintragung im Vereinsregister
Einladungen - Fristen
Versammlungen
Wahlen - Niederschriften
Änderungen an Vereinsregister mitteilen
Minderheiten beachten
fast frei
keine Kontrolle durch Vereinsgericht (s. Parteien)
aber: Bindung an die eigene Satzung
Gebühren für Handlungen des Amtsgerichts