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Referat: | |||
| Fördervereine | Soziales | Versicherungen | Schadensanmeldung |
| rechtsfähiger Verein | nicht rechtsfähiger Verein | |
| Rechtsgrundlage: | §§ 21 ff BGB | frei nach Art.9 GG, analoge Anwendung der §§ 21 ff BGB zu empfehlen. |
| Rechtsform | juristische Person des bürgerlichen Rechts | keine Rechtsperson sondern körperschaftlich organisiert |
| vermögensrechtlich | voll rechtsfähig z.B. Kaufverträge, Darlehensverträge, Grunderwerb |
nicht rechtsfähig Eigentum ist Gesamthandvermögen der Mitglieder analog §§ 718, 719 BGB |
| Gründung | mind. 7 Mitglieder | keine Mindestzahl |
| Satzung | nach § 25 BGB zu erstellen. gemeinnützig Verein muss Anforderung des Steuerrechts beachten |
empfehlenswert gemeinnützig Verein muss Anforderung des Steuerrechts beachten |
| Rechtsfähigkeit | wird mit der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht erlangt; danach ist Zusatz "e.V." zu führen. | kann nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein; nicht aktiv legitimiert aber passiv legitimiert dann Stellung wie "e.V.", § 50 Abs.2 ZPO. |
| Grundbuch | Verein kann eingetragen werden | nur als Berechtigte können die Mitglieder eingetragen werden. |
| Erlöschen | durch Entziehung, Verzicht, Verlust Löschen im Vereinsregister bei Amtsgericht | durch Entziehung, Verzicht, Verlust aber ohne Amtsgericht |
| Vorstand | eine oder mehrere Personen § 26 BGB | eine oder mehrere Personen § 26 BGB |
| Haftung | Verein haftet mit seinem Vermögen für Handlungen des Vorstandes § 31 BGB | Der Handelnde haftet neben Verein persönlich nach § 54 S. 2 BGB mit seinem Vermögen. Persönliche Haftung gilt unabhängig ob Vollmacht vorlag, sowohl für den Vor- stand wie für den ohne Vertretungsbefugnis Handelnden. Haftung aus § 54 S. 2 verdrängt § 179 BGB. Der Vorstand als Beschlussorgan und die Mitglieder des Vereins haften nicht. |
| Gesetz und Formalie | Antrag auf Eintragung im Vereinsregister Einladungen - Fristen Versammlungen Wahlen - Niederschriften Änderungen an Vereinsregister mitteilen Minderheiten beachten |
fast frei keine Kontrolle durch Vereinsgericht (s. Parteien) aber: Bindung an die eigene Satzung |
| Gebühren | für Handlungen des Amtsgerichts |