Referat:
Soziales - Versicherung

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Entsendung von Feuerangehörigen

Begriff:
Entsendung ist die Bezeichnung für die Tätigkeit bei einem Dritten z. B. Feuerwehrverband, Gemeinde- und Städtebund im Auftrag oder mit Genehmigung des Dienstherrn z. B. Bürgermeister.

Zweck:
Mit der Entsendung zählt diese Tätigkeit zur hauptberuflichen Tätigkeit. Bei einem evtl. Unfall können damit die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch genommen werden. Die Wege zu und von diesen Tätigkeiten werden ebenfalls erfasst.

Damit wird eine wesentlich bessere soziale Absicherung erreicht als z. B. über private Unfallversicherungen.

Für den Bereich der Feuerwehren gilt:

Entsandt werden können:
- Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren
- Beamte, Angestellte und Arbeiter der Berufsfeuerwehren
- Mitarbeiter der Werkfeuerwehren.

Als Funktionen kommen in Frage:
- Vorsitzender des KFV, SFV, RFV 
- Wertungsrichter 
- Delegierter des LFV
- Ausschussmitglied beim GStB
- Referatsleiter beim LFV
- Mitglieder in Ausschüssen bei KFV, SFV, RFV, LFV, DFV usw.

Formerfordernis:
Damit eine Entsendung bei einem Unfall problemlos nachgewiesen werden kann, wird folgendes empfohlen:
- Schriftlichen Antrag an den Dienstherrn z. B. Bürgermeister
- Schriftliche Entsendung durch den Dienstherrn

Bei Verwendung unseres Formulars kann das Antrags- und Bewilligungsverfahren vereinfacht werden. 

Hinweis:
Der Dienstherr ist in seiner Entscheidung über die Entsendung frei. Er kann die Entsendung auch einschränken z. B. keine Fahrtkosten, kein Ersatz von Fahrzeugschäden, keine Kosten zu Lasten der Gemeinde.