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für Feuerwehrfahrzeuge
1. Allgemein
Nach der SVZO müssen die Kommunen
ihre Feuerwehrfahrzeuge gegen Haftpflicht versichern, genau wie jeder private
Eigentümer. Damit sind die Schäden, welche bei einem Unfall Dritten zugefügt
werden, abgedeckt.
Ob für diese Fahrzeuge auch eine Kaskoversicherung abgeschlossen wird, ist den Kommunen freigestellt. Bei Bestehen einer solchen Versicherung erfolgt in der Regel kein Rückgriff auf den Feuerwehrangehörigen als Fahrer oder Einheitsführer, ausgenommen bei Vorsatz. (siehe auch Art. 33 GG)
Für die Kommunen empfiehlt sich eine Kaskoversicherung, da die meisten Versicherungsgesellschaften für diese Fahrzeuge Sondertarife wegen der geringen km-Leistung anbieten.
2. Schadenanzeige
Schäden mit
und an den Feuerwehrfahrzeugen sind immer den Kommunalverwaltungen unverzüglich
zu melden, damit diese die Schadensanzeigen erstatten können.