Referat:
Soziales - Versicherung

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Rechtsschutz-Versicherungsvertrag
zwischen dem Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz 
und der ÖRAG Rechtsschutzversicherungs AG in Düsseldorf,
diese vertreten durch GVV Kommunalversicherung VVaG in Köln

§ 1 Versicherer / Versicherungsnehmer

1. Versicherer für den Bereich Rechtsschutz ist die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs AG, Hansaallee 199 in 40549 Düsseldorf, diese vertreten durch GVV-Kommunalversicherung VVaG, Aachener Strasse 1040 in 50858 Köln.

2. Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist der Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz.

 
§ 2 Grundlagen des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherungsschutz wird auf Grundlage der §§ 1 bis 20 und § 24 Absätze (1) b), (2) und (3) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) der ÖRAG geboten, nachfolgend ARB 94 genannt.
Darüber hinaus wird ein Fahrer-Rechtsschutz in Anlehnung an Klausel 43 zu ARB 94 - Sonderbedingungen für die Dienstreise-Rechtsschutzversicherung - vereinbart, wobei § 1 der Klausel 43 folgende Fassung erhält:
Versicherungsschutz wird dem Versicherten in Ausübung seiner Tätigkeit für den Landesfeuerwehrverband sowie für die unten in § 2 Nr. 2 genannten mitversicherten Verbände und Vereinigungen als Fahrer und Insasse in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln gewährt.
Die §§ 2 bis 4 der Klausel gelten unverändert.
siehe nachfolgende Klausel 43
siehe Allgemeine Bedingungen für de Rechtsschutzversicherung ARB 94 (ÖRAG)

Der Fahrerrechtsschutz wurde am 31,10.2005 um die nachstehende Leistung erweitert:
1a) „Fahrten der Versicherten mit einem auf sie zugelassenen Kraftfahrzeug zu und von Einsätzen, Übungen und Ausbildungsmaßnahmen sind im Rahmen der gemäß § 2 Nr. 1 definierten Fahrer-Rechtsschutzversicherung ab 01.01.2006 mitversichert.
 

2. Der Versicherungsschutz besteht für den Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz, dessen gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen im Rahmen der Satzung obliegen und darüber hinaus bei Ausübung von Tätigkeiten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen des LBKG den Feuerwehrangehörigen der gemeindlichen Feuerwehren auferlegt sind.
Mitversichert sind die Bezirks- und Kreisverbände des Versicherungsnehmers sowie die örtlichen Feuerwehrvereinigungen mit ihren gesetzlichen Vertretern und Angestellten, soweit diese Vereinigungen dieser Vereinbarung beigetreten sind.
Personen, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsgemäßer Verpflichtung oder durch besonderen Auftrag des Kreisbrandinspekteurs, bzw. des Leiters der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr zu Hilfsdiensten herangezogen werden, genießen den gleichen Versicherungsschutz wie Vereinsmitglieder, solange ihr Handeln für die Freiwillige Feuerwehr aufgrund der gesetzlichen Hilfeleistungspflicht erfolgt und erforderlich ist.

2.1 Versichert im Rahmen des Rechtsschutzes für Vereine nach § 24 Abs. (1) b) ARB 94 sind die Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB 94)
    für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden.

  • Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b ARB 94)
    für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen.

  • Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f ARB 94)
    für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten in Angelegenheiten der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten und Pflegeversicherung) und Arbeitslosenversicherung.

  • Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ARB 94)
    für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines nichtverkehrsrechtlichen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.

  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j ARB 94)
    für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer nichtverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit.

2.2 Zu der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b ARB 94) besteht für die Mitglieder des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz, die Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz} sind, folgende Sondervereinbarung:

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen, wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit des Mitgliedes im Feuerwehrdienst zum Anlass nimmt, die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten zu behaupten.

3. Besteht für eine Versicherte Person anderweitig ein Rechtsschutzvertrag, so ist der Anspruch auf Rechtsschutz zunächst aus dem anderweitigem Vertrag geltend zu machen.

4. Für die Leistungsarten Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b ARB 94) und Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f ARB 94) besteht für die versicherten Personen eine Wartezeit von 3 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz.

Für die Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a ARB 94), Straf RS (§ 2 ARB 94) und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j ARB 94) besteht keine Wartezeit.

5. In Ergänzung zu § 3 und § 24 Abs. 3 ARB 94 besteht kein Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die Infolge einer alkoholbedingten Fehlleistung einer versicherten Person eingetreten sind. 

 
§ 3 Umfang des Versicherungsschutzes
Die Versicherungssumme beträgt 102.258,00 € je Rechtsschutzfall nach § 4 ARB 94. Für die nach § 5 (5) b) ARB 94 zu stellende Kaution stehen zusätzlich maximal 25.565,00 € zur Verfügung.

Nach § 5 (1) ARB 94 trägt der Versicherer:

- die gesetzliche Vergütung des für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes (außer in straf- und Bußgeldsachen im Inland werden auch die Kosten des Korrespondenzanwaltes getragen, wenn die Vertretung vor einem mehr als 100 km Luftlinie vom Wohnort des Versicherten entfernten Gerichtes erforderlich wird).

- die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers.

- die Kosten des Gegners, falls diesem die zu seiner Rechtswahrung entstandenen Aufwendungen zu erstatten sind.

- die zu erstattenden Aufwendungen des Nebenklägers in Strafverfahren gegen die Versicherten.

- die Kosten der Reisen der Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn das Erscheinen als Beschuldigter oder als Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätzen übernommen.

 
§ 4 Versicherungsbeitrag
Der Jahresbeitrag ist abhängig von der Anzahl der Mitglieder des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz. Er beträgt je Mitglied ...... zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer von z. Zt. 15 %, so dass der Bruttojahresbeitrag derzeit ...... je Mitglied beträgt. Die im letzten Absatz von § 2 Nr. 2 genannten Personen sind beitragsfrei mitversichert. Beitragsfälligkeit ist stets der 01. 01. eines jeden Jahres. Der Versicherungsbeitrag für die Versicherungsperiode ( Kalenderjahr ) ist von dem Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz auf das Konto der ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-Aktiengesellschaft bei der West LB anzuweisen.

Jeweils zur Hauptfälligkeit ist dem Versicherer die Mitgliederzahl mitzuteilen.

 
§ 5 Vertragsdauer und Kündigung
Dieser Vertrag ersetzt die Vereinbarungen des unter der Versicherungsscheinnummer 80-936/0200 bestehenden Vertrages ab dem 01.01.2000 und wird zunächst bis zum 01.01.2001 abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn dem Vertragspartner nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf eine schriftliche Kündigungserklärung zugegangen ist.
 
§ 6 Schadenbearbeitung
Nach Prüfung der Mitgliedseigenschaft leitet der Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz die Schadenmeldungen der Versicherten an die ÖRAG weiter.

Sofern der Rechtsschutzfall eine der im letzten Absatz von § 2 Nr. 2 dieses Vertrages bezeichneten Personen betrifft, ist die Schadenmeldung mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen, wodurch mit Dienstsiegel und Unterschrift bescheinigt wird, dass der Rechtsschutzfall eintrat, als für die Feuerwehr Hilfsdienste geleistet worden sind.

Die Bearbeitung der entgegengenommenen Anzeigen zu Rechtsschutzfällen erfolgt ausschließlich durch die ÖRAG. Rechtsschutzzusagen dürfen von dem Landesfeuerwehrband Rheinland-Pfalz nicht abgegeben werden. 

 
§ 7 Anwaltswahl
Für jeden Rechtsschutzfall besteht im Rahmen von § 5 ARB 94 der ÖRAG freie Rechtsanwaltswahl. Auf Wunsch wird die ÖRAG einen Rechtsanwalt / Fachanwalt benennen.
 
§ 8 Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Änderungen dieses Rahmenvertrages werden ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres auch für die bereits Versicherten wirksam.
 
Düsseldorf, den 22 November 1999

gez.
ÖRAG Rechtsschutzversicherungs AG
Hansaallee 199
40549 Düsseldorf 


gez.
Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz
Lindenallee 41 - 43
56077 Koblenz

 

Klausel 43
Sonderbedingungen für die Dienstreise-Rechtsschutzversicherung
§ 1
Versicherungsschutz wird dem Versicherten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrer und Insasse in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln gewährt.

§ 2
Der Versicherungsschutz umfasst
1. Schadenersatz-Rechtsschutz im Rahmen des § 2 a) ARB 94
2. Straf-Rechtsschutz im Rahmen des § 2 i) aa) ARB 94
3. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz im Rahmen des § 2 j) aa) ARB 94

§ 3
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte, zum Führen eines Fahrzeuges nicht berechtigt war oder das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen war.

§ 4
Im übrigen gelten die §§ 1, 3 bis 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) der ÖRAG.