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Referat: | ||||
| Alterskameraden | Fördervereine | Soziales | Versicherungen | Schadensanmeldung |
Rechtsschutz-Versicherungsvertrag
zwischen dem Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz
und der ÖRAG
Rechtsschutzversicherungs AG in Düsseldorf,
diese vertreten durch GVV Kommunalversicherung VVaG in Köln
| § 1 Versicherer / Versicherungsnehmer | |
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1. Versicherer für den Bereich Rechtsschutz ist die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs AG, Hansaallee 199 in 40549 Düsseldorf, diese vertreten durch GVV-Kommunalversicherung VVaG, Aachener Strasse 1040 in 50858 Köln. |
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2. Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist der Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz. |
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| § 2 Grundlagen des Versicherungsschutzes | |
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1. Der Versicherungsschutz wird auf Grundlage der §§ 1 bis 20 und § 24 Absätze (1) b), (2) und (3) der Allgemeinen Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung (ARB 94) der ÖRAG geboten, nachfolgend ARB 94 genannt.
Der Fahrerrechtsschutz wurde am 31,10.2005 um die nachstehende Leistung
erweitert: |
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2. Der Versicherungsschutz besteht für den Landesfeuerwehrverband
Rheinland-Pfalz, dessen gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen im Rahmen der Satzung obliegen und darüber hinaus bei Ausübung von Tätigkeiten, die nach den
gesetzlichen Bestimmungen des LBKG den Feuerwehrangehörigen der
gemeindlichen Feuerwehren auferlegt sind. |
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2.1 Versichert im Rahmen des Rechtsschutzes für Vereine nach § 24 Abs. (1) b) ARB 94 sind die Leistungsarten: |
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2.2 Zu der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b ARB 94) besteht für die
Mitglieder des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz, die Arbeitnehmer
im Sinne des § 5 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz} sind, folgende
Sondervereinbarung: |
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3. Besteht für eine Versicherte Person anderweitig ein Rechtsschutzvertrag, so ist der Anspruch auf Rechtsschutz zunächst aus dem anderweitigem Vertrag geltend zu machen. |
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4. Für die Leistungsarten Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b ARB 94) und Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f ARB 94) besteht für die versicherten Personen eine Wartezeit von 3 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz. |
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5. In Ergänzung zu § 3 und § 24 Abs. 3 ARB 94 besteht kein Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die Infolge einer alkoholbedingten Fehlleistung einer versicherten Person eingetreten sind. |
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| § 3 Umfang des Versicherungsschutzes | |
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Die Versicherungssumme beträgt 102.258,00 € je Rechtsschutzfall nach § 4 ARB 94. Für die nach § 5 (5) b) ARB 94 zu stellende
Kaution stehen zusätzlich maximal
25.565,00 € zur Verfügung. Nach § 5 (1) ARB 94 trägt der Versicherer: |
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- die gesetzliche Vergütung des für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes (außer in straf- und Bußgeldsachen im Inland werden auch die Kosten des Korrespondenzanwaltes getragen, wenn die Vertretung vor einem mehr als 100 km Luftlinie vom Wohnort des Versicherten entfernten Gerichtes erforderlich wird). |
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- die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers. |
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- die Kosten des Gegners, falls diesem die zu seiner Rechtswahrung entstandenen Aufwendungen zu erstatten sind. |
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- die zu erstattenden Aufwendungen des Nebenklägers in Strafverfahren gegen die Versicherten. |
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- die Kosten der Reisen der Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn das Erscheinen als Beschuldigter oder als Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätzen übernommen. |
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| § 4 Versicherungsbeitrag | |
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Der Jahresbeitrag ist abhängig von der Anzahl der Mitglieder des
Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz. Er beträgt je Mitglied ...... zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer von z. Zt. 15 %, so dass der
Bruttojahresbeitrag derzeit ...... je Mitglied beträgt. Die im letzten Absatz von § 2 Nr. 2 genannten Personen sind beitragsfrei mitversichert. Beitragsfälligkeit ist stets der 01. 01. eines jeden Jahres. Der Versicherungsbeitrag für die
Versicherungsperiode ( Kalenderjahr ) ist von dem Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz auf das Konto der ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-Aktiengesellschaft bei der West LB
anzuweisen.
Jeweils zur Hauptfälligkeit ist dem Versicherer die Mitgliederzahl mitzuteilen. |
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| § 5 Vertragsdauer und Kündigung | |
| Dieser Vertrag ersetzt die Vereinbarungen des unter der Versicherungsscheinnummer 80-936/0200 bestehenden Vertrages ab dem 01.01.2000 und wird zunächst bis zum 01.01.2001 abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn dem Vertragspartner nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf eine schriftliche Kündigungserklärung zugegangen ist. | |
| § 6 Schadenbearbeitung | |
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Nach Prüfung der Mitgliedseigenschaft leitet der Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz die Schadenmeldungen der Versicherten an die ÖRAG
weiter.
Sofern der Rechtsschutzfall eine der im letzten Absatz von § 2 Nr. 2 dieses Vertrages bezeichneten Personen betrifft, ist die Schadenmeldung mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen, wodurch mit Dienstsiegel und Unterschrift bescheinigt wird, dass der Rechtsschutzfall eintrat, als für die Feuerwehr Hilfsdienste geleistet worden sind. Die Bearbeitung der entgegengenommenen Anzeigen zu Rechtsschutzfällen erfolgt ausschließlich durch die ÖRAG. Rechtsschutzzusagen dürfen von dem Landesfeuerwehrband Rheinland-Pfalz nicht abgegeben werden. |
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| § 7 Anwaltswahl | |
| Für jeden Rechtsschutzfall besteht im Rahmen von § 5 ARB 94 der ÖRAG freie Rechtsanwaltswahl. Auf Wunsch wird die ÖRAG einen Rechtsanwalt / Fachanwalt benennen. | |
| § 8 Vertragsänderungen | |
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Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Änderungen dieses Rahmenvertrages werden ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres auch für die bereits Versicherten wirksam. |
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Düsseldorf, den 22 November 1999 gez. ÖRAG Rechtsschutzversicherungs AG Hansaallee 199 40549 Düsseldorf |
gez. Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz Lindenallee 41 - 43 56077 Koblenz |
Klausel 43
Sonderbedingungen für die Dienstreise-Rechtsschutzversicherung
§ 1
Versicherungsschutz wird dem Versicherten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrer und Insasse in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln gewährt.
§ 2
Der Versicherungsschutz umfasst
1. Schadenersatz-Rechtsschutz im Rahmen des § 2 a) ARB 94
2. Straf-Rechtsschutz im Rahmen des § 2 i) aa) ARB 94
3. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz im Rahmen des § 2 j) aa) ARB 94
§ 3
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte, zum Führen eines Fahrzeuges nicht berechtigt war oder das Fahrzeug nicht
zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen war.
§ 4
Im übrigen gelten die §§ 1, 3 bis 20 der Allgemeinen Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung (ARB 94) der ÖRAG.