Referat:
Soziales - Versicherung

Alterskameraden Fördervereine Soziales Versicherungen Schadensanmeldung

Zusätzliche Unfallversicherung
nach § 13 Abs. 8 LBKG

1. Allgemein

Nach § 13 Abs. 8 LBKG haben die Gemeinden als Träger der Feuerwehr die ehrenamtlichen Feuerwehrleute zusätzlich gegen Unfall im Feuerwehrdienst zu versichern. Hierdurch sollen die bei einem Unfall auftretenden Nachteile und zusätzlichen Kosten ausgeglichen werden.

Da das Gesetz nur die generelle Verpflichtung zur Unfallversicherung nicht aber deren Umfang und Höhe enthält, wurde auf Betreiben des LFV mit Unterstützung des Ministeriums des Innern und für Sport zwischen dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz und der GVV Kommunal-Versicherung VVaG in Köln 1995 ein Rahmenvertrag abgeschlossen. Der gleiche Vertrag besteht auch mit der Provinzial-Versicherung in Düsseldorf.

Diese Rahmenverträge dienen den Gemeinden als Grundlage und Anhaltspunkt für die von ihnen abzuschließenden Einzelverträge. 

Zu dem dienstlichen Bereich zählen nicht nur Einsätze und Übungen sondern auch Öffentlichkeitsarbeit und Kameradschaftspflege. Der Vertrag kann auf die Jugendfeuerwehren sowie Musik- und Spielmannszüge ausgedehnt werden. Wichtig für Feuerwehrleute ist, dass auch die Spätfolgen einer Rauchvergiftung von dem Vertrag erfasst werden. 

2. Unfallanzeige

Die Unfallanzeige ist bei der Gemeindeverwaltung zu erstatten, zusätzlich zu der Unfallanzeige an die Unfallkasse und evtl. Anzeigen an die privaten Unfallversicherungen.
Soweit Ihre Gemeinde bei der GVV versichert ist, können die gleichen Formulare verwandt werden wie bei deren anderen Unfallversicherungen.

Rahmenvereinbarung für die zusätzliche Unfallversicherung